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Wer kann alles riestern? Grundsätzlich sind zwar sehr viele Bürger dazu berechtigt staatliche Zuschüsse zur Riester Rente zu erhalten, doch sind das lange noch nicht alle. Wichtig ist vereinfacht gesagt ein regelmäßiges Einkommen irgendeiner Art, welches der Rentenversicherung unterliegt. Aber auch zahlreiche andere Faktoren spielen eine Rolle.
Zum zahlungsberechtigten Personenkreis zählen also rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in einem Anstellungsverhältnis sowie rentenversicherungspflichtige Selbständige wie beispielsweise Handwerker. Hinzu kommen allerdings noch Kindererziehende, sofern das Kind sich noch in den ersten drei Lebensjahren befindet, Bezieher von Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgeld, Krankengeld, ALG-II sowie Wehr- und Zivildienstleistende, Beamte (unter bestimmten Bedingungen), Richter, Amtsträger, geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, erwerbsgeminderte Personen sowie die Ehepartner aller Zulagenberechtigten. Rundum kann man sagen, dass es der Großteil der Bevölkerung ist. Es gibt allerdings auch explizite Bedingungen unter denen man keine Berechtigung zur Riesterförderung hat. Dies betrifft vor allem Selbständige, die nicht in einer Rentenversicherung sind. Der Staat möchte diese Vorgehensweise offenbar nicht belohnen, bzw. anders gesagt die selbständigen durch das Riester Programm dazu bringen der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten. Weiterhin betrifft es auch Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung, geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, Studenten und natürlich Personen die sich bereits in der Altersrente sind. Befindet man sich in einer solchen Situation kann man natürlich dennoch Vorsorge betreiben, erhält allerdings keine Zuschüsse. Ist man sich unsicher, so sollte man am besten bei der Bank nachharken, ob man in der eigenen Situation tatsächlich die Riester Förderung erhält, sofern sie einen bei Vertragsabschluss nicht ohnehin darüber informiert.
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